Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann das Fahrzeug von extremen Rasern beschlagnahmt und darüber hinaus auch versteigert werden. Demnach darf ein Fahrzeug von der Polizei beschlagnahmt werden, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes überschritten wird.
Der Entzug des Führerscheins kann eine Folge der Geschwindigkeitsüberschreitung sein.
Das endgültige Abnehmen und Versteigern des Fahrzeuges ist vor allem bei Wiederholungsgefahr möglich, um möglichen weiteren Rasereien und Gefahren vorzubeugen.

